Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1         Geltungsbereich

1.     Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgenden Kunde genannt).

2.     Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Hublo erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Leistungs- und Lieferbedingungen.

3.     Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich bei den künftigen Geschäften gleicher oder verwandter Art handelt.

4.     Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Artikel 2         Angebot und Vertragsschluss

1.     Die Angebote von Hublo sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wird oder die Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.     Eine Bestellung bzw. Beauftragung durch den Kunden ist lediglich als Angebot an Hublo zu qualifizieren. Ein Vertragsschluss ist darin nicht gegeben.

3.     Der Vertrag kommt derart zustande, dass Hublo den vom Kunden übermittelten Auftrag in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Angebots bestätigt. Sofern Hublo keine Bestätigung abgegeben hat, kommt der Vertrag spätestens mit Beginn der Ausführung des Auftrags innerhalb derselben Frist zustande.

4.     Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind Mitarbeiter von Hublo nicht berechtigt, davon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

5.     Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aus technischen Gründen unvermeidbar sind, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

Artikel 3         Pflichten von Hublo

Hublo stellt dem Kunden folgende Dienste auf der Plattform in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung:

•       Die Implementierung der Anfangseinstellungen und die Gestaltung eines Einrichtungsbereichs.

•       die Einrichtung individueller und persönlicher Konten für jeden Administratoren

•       die Möglichkeit für jeden Administrator, eine unbegrenzte Anzahl von beim Kunden beschäftigte Arbeitnehmer, dem Bereich Einrichtungen beizutreten;

•       die Möglichkeit für jeden Administrator, Anzeigen zu veröffentlichen  

•       der Versand durch Hublo von automatischen Benachrichtigungen, SMS und E-Mails an die Arbeitnehmer des Kunden, um (i) diese einzuladen, dem Einrichtungsbereich beizutreten, (ii) sie über die Veröffentlichung einer Anzeige, die sie interessieren könnte, zu informieren, (iii) sie über die Bestätigung oder Nichtbestätigung des Auftrages, für die sie sich beworben haben, zu informieren, ihnen (iv) alle sonstigen relevanten Informationen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen, zu übermitteln;

•       das Bereitstellen eines Kundenservices, welcher Montags bis Freitags jeweils von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar ist. Sollte der Kunde den Kundenservice telefonisch nicht unmittelbar erreichen, sichert Hublo einen Rückruf innerhalb von 24 Stunden nach dem erfolglosen Telefonversuchs zu.

Reaktions- und Beseitigungsfristen

1.     Während der Laufzeit des Vertrags auftretende Störungen der IT-Leistungen, Verfügbarkeitseinschränkungen oder Verfügbarkeitsausfälle wird Hublo auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen beseitigen.

2.      Auftretende Störungen werden durch den Kunden nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen von Hublo in folgende Kategorien unterteilt:

a.      Störung der Kategorie 1 (sehr hohe Priorität): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile desselben verursacht, sodass eine Nutzung desselben vollständig oder nahezu vollständig ausgeschlossen ist. Die Beeinträchtigung des Betriebsablaufes des Kunden ist derart wesentlich, dass eine sofortige Abhilfe unerlässlich ist.​

b.     Störung der Kategorie 2 (höhere Priorität): Störung, welche die Systemnutzung derart beeinträchtigt, dass eine sinnvolle Systemnutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Eine höhere Priorität liegt bei einer Verfügbarkeit von unter 60% während ununterbrochen mindestens 15 Minuten oder wiederholt während mindestens 15 Minuten vor. Mehrere parallel auftretende Störungen der Kategorie 2 können eine Störung der Kategorie 1 begründen.​

c.      Störung der Kategorie 3 (normale Priorität): Sonstige Störungen, welche die Systemnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine normale Priorität liegt bei einer Verfügbarkeit von unter 90% während ununterbrochen mindestens 15 Minuten oder wiederholt während mindestens 60 Minuten vor. Mehrere parallel auftretende Störungen der Kategorie 3 können eine Störung der Kategorie 2 oder der Kategorie 1 begründen.​

3.     Hublo reagiert auf die Meldung einer Störung durch den Kunden innerhalb der nachfolgender Reaktionsfristen:

a.      Bei einer Störung der Kategorie 1: Innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Meldung,

b.     Bei einer Störung der Kategorie 2: Innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der Meldung,

c.      Bei einer Störung der Kategorie 3: Innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Meldung.​

Die Reaktionsfrist beginnt mit Eingang der Meldung des Kunden bei dem Hublo. Sie ist von Hublo eingehalten, wenn Hublo den Kunden innerhalb des in Abs. 3 festgelegten Zeitraums über seine erste Einschätzung zur Problemlösung informiert.

4.     Hublo beseitigt die Störung binnen nachfolgender Beseitigungsfristen ("Beseitigungsfristen"):

a.      Bei einer Störung der Kategorie 1: Innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Meldung,

b.     Bei einer Störung der Kategorie 2: Innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Meldung,

c.      Bei einer Störung der Kategorie 3: Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Meldung.

5.     Es steht im pflichtgemäßen Ermessen von Hublo, welches Mittel Hublo für die Beseitigung einer Störung einsetzt. Sollte Hublo feststellen, dass Hublo die Störung in der festgelegten Zeitspanne nicht erfolgreich beseitigen kann, so teilt Hublo dem Kunden unverzüglich die zusätzlich benötigte Zeit zur Störungsbeseitigung mit..

6.     Beim Vorliegen von Störungen der Kategorie 1 und 2 stellt Hublo bis zur vollständigen Beseitigung der Störung innerhalb der Beseitigungsfrist eine Behelfslösung ("work around") bereit, sollten sich die Störungen nicht binnen dieser Frist beheben lassen.

Der Kunde stellt Hublo alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erforderlichen und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung. Hublo ist lediglich verpflichtet, die notwendigen Mittel zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der Leistungen zu erbringen.

Ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand ist die Vermittlung und oder Bereitstellung von Arbeitnehmern, Freelancern oder sonstigen Arbeitskräften. Hublo vermittelt kein Fremdpersonal. Der Kunde gewährt ausschließlich eigenen Arbeitnehmern Zugang zu dem Einrichtungsbereich. Hublo ist weder für die Angaben des Kunden noch für die Angaben der Arbeitnehmer des Kunden (insbesondere bzgl. der angegebenen Fähigkeiten und Ausbildungs- oder Studienabschlüsse der Arbeitnehmer) im Einrichtungsbereich verantwortlich.

Hublo ist insbesondere nicht verantwortlich für und haftet daher nicht für

a)     den Inhalt und die Richtigkeit der ausgefüllten Arbeitskraftprofile, auch nicht für ihre Relevanz oder Eignung für die Bedürfnisse der Gesundheitseinrichtungen;

b)     den Inhalt der Anzeigen, die die Administratoren veröffentlichen;

c)     den Austausch und die Vertragsbeziehungen zwischen Gesundheitseinrichtungen und Arbeitskräften;

d)     Konflikte, die beim Abschluss oder bei der Erfüllung von Verträgen entstehen, die ausschließlich zwischen den Gesundheitseinrichtungen und den Arbeitskräften geschlossen wurden;

e)     Kompetenz- oder Qualifikationsmängel von Arbeitskräften und Qualitätsmängel der erbrachten Leistungen

Hublo ist nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeitsverhältnisse oder für die durch die Plattform vermittelten Aufträge zwischen dem Kunden und seinen Arbeitnehmern verantwortlich.

Hublo sichert dem Kunden ausdrücklich nicht zu, dass die vom Kunden erstellten Aufträge von Arbeitnehmern des Kunden angenommen und bearbeitet werden.

Artikel 4         Abonnement

Für die Nutzung der Plattform durch die Einrichtung sind der Abschluss eines Jahresabonnements erforderlich (die „Varianten“).

•       Das Abonnement ist ab Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages wirksam und Hublo verpflichtet sich dazu, den Zugang zum Bereich „Einrichtungen“ und zu den Leistungen der Plattform binnen 48 Stunden ab Wirksamwerden des vorliegenden Vertrages zu ermöglichen. Die Parteien sind sich einig darüber, dass Hublo den Zugang nur zu dem Bereich „Einrichtungen“ nur ermöglich kann, wenn die folgenden Informationen vom Kunden mit Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden:

•        die Liste der Kategorien von Arbeitnehmern, die beauftragt werden sollen;

•        die Liste der Pflegedienste der Einrichtung;

•        die Liste der Administratoren und ihre jeweilige E-Mail-Adresse.

Sollten diese Informationen Hublo erst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden, so verpflichtet sich Hublo, den Zugang zu dem Bereich „Einrichtungen“ binnen 48 Stunden nach Mitteilung der Informationen sicherzustellen.

Jede zusätzliche, bei der Einstellung des Kontos des Kunden oder während der Laufzeit des Vertrages durch den Kunden ver­langte Administratorenlizenz wird gemäß den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen hinzugefügt und in Rechnung gestellt. Lizenzen für Administratoren („Admin“) sind streng personengebunden und können nicht mit einer gewöhnlichen E-Mail-Adresse verknüpft oder von mehreren natürlichen Personen genutzt werden.

Artikel 5         Preise

Als Gegenleistung für die Leistungen verpflichtet sich der Kunde dazu, Hublo eine Vergütung gemäß den untenstehenden Preisen zu zahlen.

5.1 Monatlicher Preis des Abonnements

Der monatliche Preis richtet sich nach den bestellten Administratorenlizenzen und der Größe der Einrichtung.

5.2 Preis für die Einstellung und die Umsetzung sowie für Schulungen

Zusätzlich entstehen Kosten für die Bereitstellung und Einpflegung der Kundendaten in dem Portal von Hublo.

Überdies erwirbt der Kunde eine Schulungseinheit.

5.3 Preisanpassung

Die Preise gelten ab Wirksamwerden des Vertrags und bis zum Ende des Kalenderjahres 2021 sowie während der festen Vertragslaufzeit, längstens jedoch für zwei Jahre ab Wirksamwerden des Vertrags, unverändert. Sie ändern sich für das folgende Kalenderjahr oder im Falle einer längeren festen Vertragslaufzeit nach Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit bzw. nach zwei Jahren auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bei Hublo geltenden Preisliste entsprechend der Entwicklung dieser Preisliste, jedoch nicht über jährlich 5% hinaus.

Im Falle einer Preisanpassung steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von 2 Wochen nach Wirksamwerden der Preisanpassung zu. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.  

Artikel 6         Vertragslaufzeit

1.     Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten

2.     Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt ein Monat zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um weitere 12 Monate verlängert, sofern er nicht mindestens einen Monat vor Vertragsablauf von einer Partei gekündigt wird.

3.     Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) des Vertrages verletzt.

Artikel 7         Abrechnung, Zahlungsmodalitäten

1.     Die von Hublo erbrachten Leistungen werden jährlich abgerechnet. Die Rechnungstellung erfolgt im ersten Vertragsjahr unverzüglich nach Vertragsschluss. In den Folgejahren erfolgt die Rechnungsstellung jeweils in dem Monat, in welchem der Vertrag geschlossen wurde (12 Monate nach Vertragsschluss).

2.     Die Kosten für die Bereitstellung der Dienste und die Schulungskosten werden im Rahmen ersten Jahresrechnung in Rechnung gestellt.

3.     Der Rechnungsbetrag wird jeweils mit Zustellung der Rechnung fällig und ist binnen 15 Tage ab Erhalt der Rechnung auf das von Hublo angegebene Konto durch Überweisung zu entrichten.

4.     Die Rechnungen sind per E-Mail auszustellen und an folgende Person bei dem Kunden zu übermitteln:

5.     Zahlungen der Einrichtung werden immer zunächst mit der ältesten bestehenden Forderung verrechnet. Hublo steht bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Artikel 8         Befreiung von der Leistungspflicht

1.     Die Vertragsparteien haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung und/oder Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, behördliche Maßnahmen und anderes mehr) verursacht worden sind, die die Vertragspartei nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

2.     Die von solchen Ereignissen betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Eintritt sowie den Wegfall der Ereignisse unter Nennung der Umstände unverzüglich anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Gründe zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

3.     Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, beraten sich die Parteien über die Fortsetzung, Anpassung oder Beendigung dieser Vereinbarung.

Artikel 9         Gewährleistung

1.     Grundlage für die Leistungserbringung sind ausschließlich die schriftlich vereinbarten Leistungsmerkmale und der Leistungsumfang. Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen findet das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht Anwendung. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

2.     Sollte der Kunde Mängel an der Software oder an der Dokumentation feststellen, so hat er diese Hublo unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ein Mangel liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Kunde personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1, Nr. 2 DS-GVO) unter Einsatz der Software verarbeitet und die Software die Vorgaben der DS-GVO zu datenschutzrechtlicher Technikgestaltung nicht erfüllt, die die Parteien in Anlage X konkretisiert haben.

3.     Hublo ist verpflichtet, die angezeigten Mängel an der Software und an der Dokumentation innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat Hublo ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt Hublo.

4.     Der Kunde hat Hublo den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Software und auf die Dokumentation zu ermöglichen.

5.     Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, eine Mietminderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Zahlung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Miete zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.

6.     Im Falle des Fehlschlags der nach Art.7 Ziff. 3 geschuldeten Mangelbeseitigung ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB berechtigt. Ein Fehlschlag der Mangelbeseitigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Mangelbeseitigung für Hublo unmöglich ist, wenn Hublo die Mängelbeseitigung verweigert oder wenn die Mangelbeseitigung durch den Hublo aus sonstigen Gründen für den Kunden unzumutbar ist.

Artikel 10       Haftung

1.     Für entstehende Schäden haftet Hublo nur, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) beruhen oder Leben, Körper oder die Gesundheit wegen einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten durch Hublo, Hublos gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verletzt werden. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für von uns abgegebene Garantien bleibt hiervon unberührt.

2.     Eine Haftung für bereits bei Vertragsschluss bestehende Mängel (mit Ausnahme mit Schäden nach Absatz 1) ist ausgeschlossen.

3.     Soweit Hublo gemäß vorstehender Regelung dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Hublo bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die Hublo bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischer Weise zu erwarten sind.

4.     Vorstehende Haftungsbedingungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Hublo.

5.     Soweit Hublo technische Auskünfte erteilt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder diese Beratung nicht zu dem von Hublo geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Artikel 11       Vertraulichkeit

1.     „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen, die der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie für den Auftragnehmer sämtliche Arbeitsergebnisse.

2.     Die Parteien vereinbaren über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

3.     Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a.      die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b.     die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c.       die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

Artikel 12       Übertragbarkeit/Abtretung

Die Abtretung von Rechten aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.

Artikel 13       Nennung als Referenzkunde

Hublo ist nach vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Kunde kann seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung nur aus wichtigem Grund widerrufen. Im zweiten Fall bleibt Hublo berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.

Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Webseite von Hublo, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Kunden erfolgen. Der Kunde räumt Hublo zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

Artikel 14       Anwendbares Recht - Erfüllungsort - Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Köln. Gerichtsstand ist Köln als ausschließlicher Gerichtsstandort. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung